Bridge

Across Steuern in Deutschland

Across ist eine optimistische Cross-Chain-Bridge mit Relayer-Modell. Nutzer hinterlegen Token auf der Source-Chain; Relayer zahlen unmittelbar auf der Destination-Chain aus und werden später über Optimistic-Verification rückerstattet. Niedrige Gebühren und schnelle Zustellung.

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Steuerliche Behandlung

Across-Bridges werden in der Standard-Auslegung als Verbringung behandelt — der gleiche Vermögensgegenstand wandert nur zwischen Chains, Haltefrist und Anschaffungswert nach § 23 EStG bleiben erhalten. Gas-Gebühren und Bridge-Fees erhöhen den Anschaffungswert auf der Ziel-Chain. Für Mandanten, deren Steuerberater die konservative Tausch-Auslegung vertritt, lässt sich pro Mandant umschalten: dann gilt der Bridge-Vorgang als Veräußerung auf der Quell-Chain mit Neuanschaffung auf der Ziel-Chain und entsprechendem Haltefrist-Reset. Bei Multi-Fill-Auszahlungen (mehrere Transfers in einer Ziel-Transaktion) erfolgt die korrekte Aufteilung auf die einzelnen Quell-Transaktionen automatisch.

Häufige Fehler

  • 1. Across-Bridge-Empfang als Einkommen statt als Cross-Chain-Übertragung erfassen
  • 2. Multi-Fill-Bündelungen pauschal einer Quelle zuordnen statt korrekt aufzuteilen
  • 3. Bei Liquidity-Providern auf Across die Belohnungen mit der LP-Position vermischen
  • 4. Die gewählte Bridge-Auslegung (Verbringung oder Tausch) inkonsistent über das Steuerjahr anwenden

Häufig gestellte Fragen

Wird eine Across-Bridge als Tausch versteuert? +
In der Standard-Auslegung nicht: Cross-Chain-Bridges gelten als Verbringung desselben Vermögensgegenstands, Anschaffungsdatum und Anschaffungswert bleiben erhalten. Wer der konservativen Tausch-Auslegung folgen möchte, kann pro Mandant umstellen — dann wird der Vorgang als Veräußerung mit anschließender Neuanschaffung verbucht und die Haltefrist startet auf der Ziel-Chain neu.
Welche Auslegung wendet das Finanzamt an? +
Es gibt bislang keine bindende BMF-Stellungnahme. In der Literatur überwiegt die Verbringungs-Auslegung; einzelne Steuerberater bevorzugen aus Vorsichtsgründen die Tausch-Auslegung. Die Wahl sollte mit dem Steuerberater abgestimmt und für das gesamte Steuerjahr konsistent angewendet werden.

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