SushiSwap Steuern in Deutschland
SushiSwap ist ein Multi-Chain DEX mit AMM-Swaps und Liquidity Mining. Das Protokoll bietet zudem xSUSHI-Staking für Protokolleinnahmen.
Steuerliche Behandlung
Token-Swaps sind Veräußerungen nach § 23 EStG. Die Einzahlung in einen Liquiditätspool ist ein Tausch nach § 23 EStG: Die eingezahlten Token gelten zum Marktwert als veräußert, die LP-Position wird zu diesem Wert angeschafft. Beim Abzug wird die LP-Position veräußert und die zurückerhaltenen Token werden zum Marktwert neu angeschafft; ihre Haltefrist beginnt neu. Gebühren, die in klassischen SushiSwap-Pools im Wert des LP-Tokens auflaufen, werden nicht gesondert besteuert, sondern sind Teil des § 23-Ergebnisses bei Rückgabe oder Verkauf; separat eingesammelte Gebühren aus Concentrated-Liquidity-Positionen sind dagegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss. SUSHI-Rewards sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG bei Zufluss. Das Staken von SUSHI gegen xSUSHI ist ein Tausch nach § 23 EStG (wertwachsender Anteil), die Rückgabe ebenso. Der Wertzuwachs durch Protokollgebühren wird bei der Rückgabe im § 23-Ergebnis erfasst, nicht laufend als Einkommen.
Häufige Fehler
- 1. SUSHI→xSUSHI als steuerneutral behandeln — es ist ein Tausch in einen wertwachsenden Anteil
- 2. LP-Einzahlungen als steuerneutral behandeln — sie sind ein Tausch nach § 23 EStG
- 3. Im LP-Token auflaufende Pool-Gebühren zusätzlich als sonstige Einkünfte versteuern — sie stecken bereits im § 23-Ergebnis
Häufig gestellte Fragen
Ist SUSHI-Staking zu xSUSHI steuerpflichtig? +
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