Lending

Venus Protocol Steuern in Deutschland

Venus ist ein Compound-Fork als größtes Lending-Protokoll auf BNB Chain. Bietet zusätzlich den synthetischen VAI-Stablecoin gegen hinterlegte Sicherheit. vTokens repräsentieren Lender-Anteile.

BNB Chain Ethereum Arbitrum Base

Steuerliche Behandlung

Wie bei anderen Compound-Forks sind vToken-Einzahlungen Verwahrung und steuerneutral; Anschaffungsdatum und Haltefrist der hinterlegten Token bleiben erhalten. Zinsen (der Mehrbetrag gegenüber der eingezahlten Menge) sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Zeitpunkt des Abzugs. Das Minten von VAI gegen hinterlegte Sicherheit ist eine Kreditaufnahme — keine Einkunft und keine Veräußerung. Die Rückzahlung von VAI realisiert ein Ergebnis nach § 23 EStG: Wert der geminteten VAI bei Aufnahme minus Anschaffungskosten der zurückgezahlten VAI. Für normale Kredite gilt dasselbe: Die Kreditaufnahme selbst ist keine Einkunft. Die Rückzahlung realisiert jedoch ein Ergebnis nach § 23 EStG (wie bei einem Leerverkauf): Gewinn oder Verlust = Wert der geliehenen Token bei Aufnahme minus Anschaffungskosten der zur Rückzahlung verwendeten Token. Bei Stablecoin-Krediten kann allein durch die EUR-Umrechnung an unterschiedlichen Tagen ein Ergebnis entstehen. Liquidationen werden als realisierte Veräußerung der Sicherheit erfasst.

Häufige Fehler

  • 1. VAI-Mint als Tausch behandeln — es ist eine Kreditaufnahme; erst die Rückzahlung realisiert ein Ergebnis nach § 23 EStG
  • 2. Die Rückzahlung normaler Kredite als steuerneutral behandeln — sie realisiert ein Ergebnis nach § 23 EStG
  • 3. vToken-Einzahlung als Tausch behandeln und damit Haltefrist resetten
  • 4. Auf BNB Chain übersehene Liquidationen wegen unvollständiger Datenquelle

Häufig gestellte Fragen

Setzt sich die Haltefrist zurück, wenn ich Token bei Venus einzahle und vTokens erhalte? +
Nein. Die Einzahlung gegen vTokens ist eine Verwahrung der hinterlegten Token. Die Haltefrist nach § 23 EStG zählt unverändert weiter; Zinsen sind beim Abzug sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG.

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