Liquid Staking

Kelp DAO Steuern in Deutschland

Kelp DAO ist ein Liquid-Restaking-Protokoll, das ETH und Liquid-Staking-Token (z.B. stETH) entgegennimmt und rsETH ausgibt. Über EigenLayer werden zusätzliche Restaking-Belohnungen erwirtschaftet. KEP-Token werden als zusätzlicher Anreiz ausgeschüttet.

Ethereum Arbitrum Optimism Base

Steuerliche Behandlung

Die Einzahlung in Kelp DAO ist eine steuerneutrale Umbuchung — rsETH ist ein Anrechtsschein auf die hinterlegten Token inklusive aller Restaking-Erträge. Die Auszahlung erfolgt zweistufig: Anforderung der Auszahlung, später tatsächliche Auszahlung. Beide Schritte zusammen gelten als Rückgabe des hinterlegten Vermögensgegenstands; die ursprüngliche Anschaffung bleibt durchgängig erhalten. Eine Auszahlung in einem wirtschaftlich gleichwertigen Liquid-Staking-Token (z.B. stETH statt rsETH) gilt als Rückgabe desselben Vermögensgegenstands; die Haltefrist wird nicht zurückgesetzt. Während der Laufzeit angesammelte Restaking-Belohnungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert am Tag der Beanspruchung.

Häufige Fehler

  • 1. ETH/stETH→rsETH Einzahlung als steuerpflichtigen Tausch behandeln
  • 2. Den zweistufigen Auszahlungsvorgang als zwei getrennte Veräußerungen erfassen
  • 3. Eine Auszahlung in stETH statt in rsETH als Tausch werten und damit die Haltefrist resetten
  • 4. KEP-Token-Belohnungen erst beim Verkauf statt bei Beanspruchung versteuern

Häufig gestellte Fragen

Ist die Einzahlung in Kelp DAO steuerpflichtig? +
Nein. Das Einzahlen von ETH oder Liquid-Staking-Token bei Kelp und der Erhalt von rsETH ist steuerlich neutral. Es handelt sich um eine Umbuchung — die Anschaffungskosten gehen auf das rsETH über.
Wie wird die Auszahlung aus Kelp DAO versteuert? +
Anforderung und spätere Auszahlung bilden zusammen einen einzigen wirtschaftlichen Vorgang: die Rückgabe der hinterlegten Token. Anschaffungsdatum und Anschaffungswert bleiben erhalten. Erst eine spätere Veräußerung der ausgezahlten Token löst einen steuerpflichtigen Vorgang nach § 23 EStG aus.

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