Hyperliquid Perps in der Steuer: § 20 EStG und das Ende des 20.000-€-Deckels

Hyperliquid-Perps sind Termingeschäfte nach § 20 EStG mit eigenem Verlusttopf. Seit dem JStG 2024 gilt kein 20.000-€-Deckel mehr — mit EUR-Rechenbeispiel.

Hyperliquid ist innerhalb von zwei Jahren von einem Nischenprodukt zur meistgenutzten dezentralen Perp-Börse geworden — und mit ihr kommt jedes Jahr die gleiche Frage in die Mandanten-Reports: Wie versteuere ich gehebelte Perpetual-Positionen in Deutschland, und was passiert mit meinen Verlusten? Die Antwort hat sich zum Steuerjahr 2024 grundlegend geändert, und die meisten DIY-Tools rechnen noch mit der alten, inzwischen verfassungsrechtlich gekippten Regel. Wer das nicht korrigiert, zahlt im schlimmsten Fall Steuern auf einen wirtschaftlichen Verlust.

Dieser Beitrag trennt die drei Ebenen sauber: Perps (§ 20 EStG), Spot-Handel (§ 23 EStG) und der HYPE-Token — und erklärt, warum der berüchtigte 20.000-Euro-Deckel für Termingeschäft-Verluste seit dem Jahressteuergesetz 2024 Geschichte ist.

Perps sind Termingeschäfte nach § 20 EStG

Ein Perpetual Future ist ein Termingeschäft: Man setzt auf die Kursentwicklung eines Basiswerts, ohne ihn zu besitzen, mit einem Differenzausgleich in Geld (bzw. in USDC). Steuerlich fällt das unter § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Das Ergebnis — die Summe aller realisierten Gewinne und Verluste aus geschlossenen Positionen, einschließlich der Funding-Zahlungen — unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 % (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer).

Das ist ein anderer Topf als der Spot-Handel. Wer auf Hyperliquid sowohl Perps handelt als auch Spot-Token (etwa HYPE oder auf der Chain gelistete Assets) kauft und verkauft, hat zwei getrennte steuerliche Sachverhalte in einem einzigen Account. Sie dürfen nicht miteinander verrechnet werden.

Dieselbe Logik gilt für die verwandten Plattformen: GMX und Paradex laufen ebenfalls als Termingeschäfte nach § 20 EStG, ebenso die Options- und Perp-Produkte auf Deribit. Wer über mehrere Perp-Venues handelt, führt sie im selben § 20-Topf zusammen.

Funding gehört zum Ergebnis, nicht in einen eigenen Topf

Funding-Payments sind der laufende Ausgleich zwischen Long- und Short-Seite, der den Perp-Preis an den Spot-Preis koppelt. Mal bekommt man sie, mal zahlt man sie. Wirtschaftlich sind sie ein untrennbarer Bestandteil der Perp-Position — und genau so werden sie behandelt: erhaltene und gezahlte Funding-Beträge fließen direkt in das Termingeschäft-Ergebnis nach § 20 EStG ein.

Ein häufiger Fehler in DIY-Exports ist, Funding als separate „Einkünfte” oder gar als sonstige Einkünfte nach § 22 zu buchen. Das ist falsch: Funding ist kein Ertrag aus einer Kapitalüberlassung, sondern Teil des Differenzausgleichs des Termingeschäfts. Getrennt erfasst, verzerrt es sowohl den § 20-Topf als auch die Einkommensposition.

Der 20.000-Euro-Deckel ist weg — und das rückwirkend

Das ist die wichtigste Änderung der letzten Jahre, und sie wird von vielen Tools und Vorlagen noch nicht abgebildet.

Von 2021 bis 2023 galt eine harte Verlustverrechnungsbeschränkung: Verluste aus Termingeschäften durften nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und nur bis zu 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Was darüber hinausging, wurde vorgetragen — und im Folgejahr wieder nur bis 20.000 Euro nutzbar. Bei aktiven Perp-Tradern mit hohem Umsatz führte das zu einer paradoxen Übermaßbesteuerung: Man konnte in einem Jahr wirtschaftlich im Minus liegen und trotzdem Steuern auf einen rechnerischen Gewinn zahlen.

Der Bundesfinanzhof hat diese Regel mit Beschluss vom 7. Juni 2024 (VIII B 113/23) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgesetzt und ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Der Gesetzgeber hat daraufhin reagiert: Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (Zustimmung des Bundesrats am 22. November 2024) wurden § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG ersatzlos und rückwirkend aufgehoben — anwendbar auf alle offenen Fälle ab 2020.

Konkret heißt das für dich als Perp-Trader: Es gibt keine 20.000-Euro-Grenze mehr. Verluste aus Termingeschäften sind wieder unbeschränkt mit den übrigen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar, im selben Jahr und im Vortrag.

Rechenbeispiel: ein aktives Perp-Jahr

Nehmen wir eine Traderin, die 2026 ausschließlich Perps auf Hyperliquid handelt. Über das Jahr summieren sich ihre geschlossenen Positionen so:

  • Gewinnbringende Perp-Positionen (Summe): +45.000 €
  • Verlustbringende Perp-Positionen (Summe): −70.000 €
  • Funding-Zahlungen (netto erhalten): +2.000 €

Termingeschäft-Ergebnis 2026 = 45.000 − 70.000 + 2.000 = −23.000 € (ein Verlust).

Nach alter Rechtslage (bis einschließlich 2023): Von den 70.000 € Verlusten hätten nur 20.000 € die Gewinne mindern dürfen. Rechnerisch: 45.000 € Gewinn − 20.000 € anrechenbarer Verlust = 25.000 € steuerpflichtiger Termingeschäft-Gewinn — obwohl wirtschaftlich ein Verlust von 23.000 € entstand. Bei 25 % Abgeltungsteuer wären das rund 6.250 € Steuer auf einen realen Verlust (der Rest der Verluste wäre in den Vortrag gewandert, dort erneut gedeckelt).

Nach aktueller Rechtslage (JStG 2024): Volle Verrechnung. Das Termingeschäft-Ergebnis beträgt −23.000 €, es fällt keine Steuer an, und der Verlust ist unbeschränkt mit anderen Kapitalerträgen verrechenbar bzw. vortragsfähig. Die Differenz zur alten Rechtslage: ein wirtschaftlich korrektes Ergebnis statt einer Besteuerung von Substanz.

Spot bleibt § 23 — sauber trennen

Kauft dieselbe Traderin nebenbei HYPE oder ein anderes Spot-Asset auf der Hyperliquid-Chain und verkauft es wieder, ist das ein komplett anderer Vorgang: private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG, gerechnet nach FIFO, mit einjähriger Haltefrist und der Freigrenze von 1.000 Euro pro Jahr (seit 2024). Ein Spot-Gewinn nach über einem Jahr Haltedauer ist steuerfrei — im § 20-Perp-Topf gibt es keine solche Haltefrist.

Der klassische DIY-Fehler ist, den USDC-Saldo als eine einzige Zahlenreihe zu behandeln und Perp-PnL mit Spot-Veräußerungen zu vermengen. Dann landen Termingeschäft-Ergebnisse im § 23-Topf (oder umgekehrt), die Haltefristen werden falsch, und die Verlustverrechnung greift in den falschen Topf. Die saubere Trennung beider Ebenen ist bei Hyperliquid die halbe Miete — mehr dazu in der Übersicht der DeFi-Steuerarten.

Was du für die Erklärung brauchst

Für eine korrekte Erfassung reichen drei Bausteine: der vollständige Perp-Trade- und Funding-Verlauf (für den § 20-Topf), die Spot-Käufe und -Verkäufe (für den § 23-FIFO) und die HYPE-Zuflüsse aus Airdrop oder Staking (§ 23 bzw. § 22 Nr. 3). Weil Hyperliquid on-chain abgewickelt wird, sind diese Daten vollständig und nachvollziehbar — sie müssen nur den richtigen Töpfen zugeordnet werden.

Genau diese Zuordnung ist der Kern unserer Arbeit: Termingeschäfte, Spot-Veräußerungen und Belohnungen werden getrennt geführt, Funding fließt an die richtige Stelle, und die Verlustverrechnung folgt der aktuellen Rechtslage ohne den weggefallenen Deckel.

Quellen

  • § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG — Termingeschäfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • § 20 Abs. 6 EStG — Verlustverrechnung innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Jahressteuergesetz 2024 — Aufhebung von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG (Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Forderungsausfälle), ersatzlos und rückwirkend für alle offenen Fälle ab 2020; Zustimmung des Bundesrats am 22.11.2024
  • BFH-Beschluss vom 07.06.2024, VIII B 113/23 (AdV) — ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Verlustverrechnungsbeschränkung
  • § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte (Spot), Haltefrist, Freigrenze
  • BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token) nebst Ergänzungen

Weiterführend: Hyperliquid-Protokollseite · Deribit (Optionen) · Paradex · DeFi-Steuern im Überblick

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Gewinne aus Hyperliquid-Perps in Deutschland versteuert? +
Als Termingeschäfte nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG. Das Ergebnis unterliegt der 25-prozentigen Abgeltungsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Perps laufen in einem eigenen Verlustverrechnungstopf und werden nicht mit dem Spot-Handel nach § 23 EStG vermischt.
Gilt für Termingeschäft-Verluste noch die 20.000-Euro-Grenze? +
Nein. Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG) wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 ersatzlos und rückwirkend aufgehoben — anwendbar auf alle offenen Fälle ab 2020. Verluste aus Termingeschäften sind seither wieder unbeschränkt mit den übrigen Kapitalerträgen verrechenbar.
Sind Spot-Trades auf Hyperliquid dasselbe wie Perp-Trades? +
Nein. Spot-Käufe und -Verkäufe auf der Hyperliquid-Chain fallen unter die regulären FIFO-Regeln nach § 23 EStG mit einjähriger Haltefrist und der Freigrenze von 1.000 Euro. Perps fallen unter § 20 EStG. Die beiden Töpfe sind steuerlich strikt getrennt.
Wie werden Funding-Zahlungen behandelt? +
Funding-Payments sind wirtschaftlich Teil der Perp-Position und fließen in das Termingeschäft-Ergebnis nach § 20 EStG ein — sowohl erhaltene als auch gezahlte. Sie werden nicht als separate Einkunftsart erfasst.
Was ist mit dem HYPE-Airdrop und HYPE-Staking? +
Der HYPE-Airdrop ist bei Zufluss ohne Eigenleistung mit einem Anschaffungswert von 0 Euro anzusetzen; die spätere Veräußerung ist ein § 23-Vorgang. Wird HYPE gestakt, sind die Staking-Belohnungen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert am Tag des Zuflusses. Beides ist von den Perp-Ergebnissen getrennt zu erfassen.

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