Lido-Auszahlung versteuern: warum die Unstaking-Queue keine Veräußerung ist
Wer stETH über die Lido-Queue zurück in ETH tauscht, veräußert nichts: Die Auszahlung ist eine Kapitalrückzahlung mit erhaltener Haltefrist — mit EUR-Beispiel.
Lido ist mit Abstand das größte Liquid-Staking-Protokoll für Ethereum, und stETH liegt in unzähligen deutschen DeFi-Portfolios. Das Einzahlen und das Rebasing sind steuerlich gut verstanden — aber am Ausstieg scheitern die meisten DIY-Tools reihenweise. Wer seine ETH über die Lido-Withdrawal-Queue zurückholt, bekommt in der Software regelmäßig einen von zwei falschen Buchungen serviert: entweder einen fetten „Einkommens”-Zufluss oder eine Veräußerung mit zurückgesetzter Haltefrist. Beides ist falsch, und beides kann fünfstellige Phantom-Beträge erzeugen.
Dieser Beitrag erklärt, was bei der Auszahlung steuerlich wirklich passiert — und warum die richtige Antwort schlicht lautet: nichts Steuerbares.
Kurz zur Einordnung: Einzahlen und Rebasing
Zur Erinnerung, weil der Ausstieg darauf aufbaut: Das Einzahlen von ETH bei Lido und der Erhalt von stETH ist steuerneutral — eine Einlage, kein Tausch. Das stETH ist ein Anrechtsschein auf die hinterlegten ETH; die Anschaffungskosten der ETH gehen auf das stETH über. Die Staking-Erträge erscheinen über das tägliche Rebasing: Der stETH-Bestand wächst kontinuierlich, und jeder Zuwachs ist als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert am Zuflusstag zu erfassen. Dieser Wert bildet zugleich die Anschaffungskosten des zugewachsenen stETH.
Der entscheidende Punkt für später: Der Ertrag wird bereits während der Haltezeit versteuert. Er ist beim Auszahlen längst abgehandelt.
Die Withdrawal-Queue: ein Vorgang in zwei Schritten
Seit dem Shanghai-Upgrade lässt sich stETH direkt bei Lido gegen ETH einlösen. Technisch läuft das über eine Warteschlange in zwei Transaktionen:
- Request Withdrawals — das stETH wird gesperrt, und die Wallet erhält ein unstETH-NFT, das den Auszahlungsanspruch verbrieft.
- Claim Withdrawals — nach einer Wartezeit (je nach Auslastung Tage bis Wochen) wird das NFT eingelöst: die ETH kommen zurück, das NFT wird verbrannt.
Weil diese zwei Schritte in getrennten Transaktionen und oft mit tagelangem Abstand liegen, zerreißt naive Software den wirtschaftlich einheitlichen Vorgang. Sie sieht mal einen stETH-Abgang, mal einen nackten ETH-Zugang — und ordnet beide falsch ein.
Die zwei typischen Fehlbuchungen
Fehler A — die Auszahlung als Einkommen (§ 22). Manche Tools sehen den nackten ETH-Zugang beim Claim, finden keinen passenden Abgang in derselben Transaktion (der liegt ja Tage früher in der Anforderung) und buchen den vollen ETH-Betrag als Belohnungszufluss zum Marktwert. Ergebnis: ein „Einkommen” in Höhe des gesamten ausgezahlten Kapitals. Das ist offensichtlich falsch — es ist die Rückgabe eigener ETH, kein Ertrag. Und der echte Ertrag (das Rebasing) wurde bereits versteuert; ihn hier erneut anzusetzen, wäre eine glatte Doppelbesteuerung.
Fehler B — die Auszahlung als Tausch (§ 23). Andere Tools erkennen zwar den stETH-Abgang und den ETH-Zugang, verbuchen sie aber als zwei Tauschvorgänge über das NFT. Damit realisieren sie die Kurbewegung des Auszahlungsfensters als privates Veräußerungsgeschäft und setzen die Haltefrist zurück — die ausgezahlten ETH gälten plötzlich als am Claim-Tag neu angeschafft.
Beide Fehler haben dieselbe Wurzel: Sie behandeln eine Kapitalrückzahlung wie einen steuerbaren Vorgang.
Die richtige Behandlung: Kapitalrückzahlung
Die Lido-Queue gibt für rebasierendes stETH 1:1 ETH zurück — den hinterlegten Vermögensgegenstand, nicht einen anderen. Steuerlich ist die Auszahlung damit eine Rückgabe des eigenen Kapitals:
- Kein § 23-Vorgang — es wird nichts veräußert, sondern zurückgeholt.
- Kein § 22-Zufluss — es fließt kein Ertrag zu; der Ertrag war das Rebasing und ist bereits erfasst.
- Anschaffungsdatum und -kosten bleiben erhalten — die ausgezahlten ETH erben die Historie des hinterlegten Kapitals. Die Haltefrist läuft ungebrochen weiter.
Steuerbar wird erst wieder der spätere Verkauf oder Tausch der ETH — dann als § 23-Geschäft, mit der durchgereichten ursprünglichen Anschaffung.
Rechenbeispiel: rein, halten, raus
Nehmen wir einen Nutzer, der im Januar 2024 genau 10 ETH über Lido stakt. Seine Anschaffungskosten für diese ETH lagen bei 2.000 €/ETH = 20.000 €. Er erhält rund 10 stETH.
Über 2024 bis 2026 wächst sein stETH-Bestand durch Rebasing auf 10,8 stETH. Die 0,8 stETH Zuwachs hat er laufend als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuert — sagen wir zu insgesamt 1.900 € über die drei Jahre. Dieser Wert ist zugleich die Anschaffungsbasis der zugewachsenen 0,8 Einheiten.
Im August 2026 steigt er aus. Er fordert die Auszahlung an (10,8 stETH → Queue, unstETH-NFT), wartet fünf Tage und claimt 10,8 ETH. Der ETH-Kurs steht an dem Tag bei 3.000 €.
- Fehlbuchung A (§ 22): 10,8 ETH × 3.000 € = 32.400 € „Einkommen” — frei erfunden. Das ist zurückgeholtes Eigenkapital, kein Ertrag.
- Fehlbuchung B (§ 23): stETH→ETH als Tausch, Kursbewegung des Auszahlungsfensters realisiert, Haltefrist ab August 2026 neu — inhaltlich falsch und steuerlich teuer.
- Richtig: Die Auszahlung ist kein steuerbarer Vorgang. Die 10,8 ETH bestehen aus 10 ETH mit Anschaffung Januar 2024 zu 20.000 € plus 0,8 ETH aus den bereits versteuerten Rebasing-Zuflüssen (1.900 €). Die Haltefrist der ursprünglichen 10 ETH läuft seit Januar 2024 — sie ist längst abgelaufen. Verkauft er die ETH nun, sind die auf die 10 Einheiten entfallenden Gewinne nach § 23 EStG steuerfrei.
Der Unterschied zwischen „richtig” und „Fehlbuchung A” sind in diesem einzelnen Ausstieg 32.400 € fälschlich angesetztes Einkommen — bei einem einzigen Wallet, mit einem einzigen Klick.
wstETH und andere LSTs
Wer wstETH (die nicht-rebasende Variante) hält, entwrappt vor der Auszahlung zunächst zu stETH — eine steuerneutrale 1:1-Umbuchung desselben wirtschaftlichen Vermögensgegenstands — und läuft dann durch dieselbe Queue. Das Ergebnis ist identisch: Kapitalrückzahlung, Haltefrist erhalten.
Die gleiche Grundlogik trägt über Lido hinaus. Auch bei Rocket Pool (Einlösung von rETH) und den Withdrawal-Mechaniken der Restaking-Protokolle wie ether.fi gilt: Solange am Ende der eigene hinterlegte Vermögensgegenstand zurückkommt, ist die Auszahlung eine Rückgabe von Kapital, keine Veräußerung. Die Details der Queue-Claim-Zyklen im Restaking haben wir im Beitrag zu Restaking (EigenLayer, Symbiotic) aufgeschlüsselt; die verwandte Anrechtsschein-Logik im Lending zeigt der Beitrag Phantom-Gewinne in Lending-Protokollen vermeiden.
Was du für die Erklärung brauchst
Für die korrekte Erfassung müssen drei Dinge zusammenpassen: die ursprüngliche ETH-Anschaffung (Datum und Kosten), die laufend als § 22 erfassten Rebasing-Erträge und die Paarung von Anforderung und Claim zu einem Vorgang. Weil beides on-chain steht, sind die Daten vollständig — sie müssen nur als das gelesen werden, was sie wirtschaftlich sind: eine Einlage, laufender Ertrag und eine Kapitalrückzahlung. Weiterführend zur Systematik: Staking-Steuern im Überblick.
Quellen
- § 22 Nr. 3 EStG — sonstige Einkünfte (Staking-Rewards / Rebasing)
- § 23 EStG — private Veräußerungsgeschäfte, Haltefrist, Freigrenze
- BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token) nebst Ergänzung vom 06.03.2025 zu Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten
- BFH-Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22 — Veräußerung von Kryptowerten als privates Veräußerungsgeschäft; Bestätigung der Einordnung unter § 23 EStG
- Lido-Dokumentation — Mechanik der Withdrawal-Queue (Request / Claim, unstETH-NFT)
Weiterführend: Lido-Protokollseite · Rocket Pool · ether.fi · Staking-Steuern
Häufig gestellte Fragen
Ist die Auszahlung von ETH aus der Lido-Queue eine Veräußerung? +
Muss ich die ausgezahlten ETH als Einkommen versteuern? +
Warum sind Withdrawal-Anforderung und Claim zusammen ein Vorgang? +
Setzt die Auszahlung die Haltefrist zurück? +
Gilt das auch für wstETH? +
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