Restaking (EigenLayer, Symbiotic) in der deutschen Steuer
Liquid Restaking (ether.fi, Mellow, Kelp DAO, Karak) in Deutschland korrekt versteuern: Queue-Claim-Zyklen, LST-Äquivalenz, ETHFI/KEP-Belohnungen — mit EUR-Beispiel.
Restaking ist die nächste Welle nach klassischem Liquid Staking — und steuerlich die nächste Welle nach Lending. Wir sehen seit Anfang 2025 immer mehr Mandanten-Reports, in denen ether.fi, Mellow Finance, Kelp DAO oder Karak auftauchen, und in denen die DIY-Steuersoftware aus jedem einzelnen Restaking-Vorgang ein Phantom-Ereignis macht. Die Symptome sind immer dieselben wie bei Aave und Compound — nur mit zwei Eigenheiten, die Restaking einzigartig machen: dem Queue-Claim-Zyklus und der LST-Äquivalenz beim Claim.
Dieser Beitrag zeigt, wie Liquid Restaking nach geltendem Recht zu behandeln ist, warum die Anrechtsschein-Auslegung aus dem Lending-Bereich hier direkt greift, und an welchen drei Stellen die Restaking-spezifische Logik konkret gebraucht wird. Mit einem vollständig durchgerechneten EUR-Beispiel durch einen ether.fi-Zyklus und einem kürzeren Karak-Vergleich.
Was ist Restaking überhaupt?
Restaking ist Staking auf Staking. Wer 1 ETH bei Lido gestaked hat, hält stETH — einen Anrechtsschein auf 1 ETH plus laufende Validator-Erträge. Restaking-Protokolle nehmen genau diesen stETH (oder direkt ETH) entgegen, leiten ihn an EigenLayer- oder Symbiotic-Operatoren weiter und kassieren dort eine zweite Schicht Belohnungen für die Absicherung sogenannter Actively Validated Services (AVS). Der Nutzer hält am Ende einen Restaking-Token — eETH, rstETH, rsETH, Karak-Vault-Anteil — der wirtschaftlich weiterhin denselben ETH-Anspruch verbrieft, jetzt aber mit zwei Ertragsquellen darunter.
Steuerlich heißt das: Wir haben es wieder mit einem Anrechtsschein zu tun. Genau wie bei einem aToken oder cToken im Lending. Die gesamte Logik aus dem Lending-Bereich überträgt sich 1:1. Was bei Restaking neu hinzukommt, sind drei Eigenheiten der Protokoll-Mechanik, die kein klassisches Lending-Tool auf dem Schirm hat — und genau hier brechen die meisten DIY-Reports.
Eigenheit 1: Der Queue-Claim-Zyklus
Bei ether.fi, Mellow Finance und Kelp DAO kommt das Geld nicht sofort zurück, wenn man es haben will. Die Protokolle haben aus technischen Gründen — Konsistenz mit den unterliegenden EigenLayer-Withdrawal-Queues — einen zweistufigen Auszahlungsvorgang:
- Request Withdrawal — Der Nutzer beantragt auf der Chain die Auszahlung. Sein Restaking-Token (eETH, rstETH, rsETH) wird in eine Wartezeit gestellt oder gegen einen Withdrawal-Claim-Token getauscht.
- Claim Withdrawal — Nach einer Wartezeit (typisch 7 Tage bis mehrere Wochen) löst der Nutzer den Withdrawal-Claim ein und bekommt die ETH oder WETH ausgezahlt.
Auf der Chain sieht das aus wie zwei getrennte Transaktionen, oft Wochen auseinander. Ein DIY-Tool ohne Restaking-Logik sieht zwei verdächtige Vorgänge: einen, in dem der Restaking-Token “weg” ist (Veräußerung?), und einen, in dem plötzlich ETH “auftaucht” (Anschaffung?). Wer das so verbucht, generiert zweimal Schaden auf einmal — die Haltefrist auf den ursprünglichen ETH ist weg, und die ausgezahlten ETH starten mit frischem Anschaffungsdatum am Claim-Tag.
Die richtige Auslegung: Request und Claim bilden zusammen einen einzigen wirtschaftlichen Vorgang — die Rückgabe der hinterlegten ETH. Anschaffungsdatum und Anschaffungswert der ursprünglichen ETH passieren beide Schritte unverändert und gelten ab Auszahlung wieder für die zurückerhaltenen ETH. Erst ein späterer Verkauf der ausgezahlten ETH ist ein § 23-Ereignis.
Eigenheit 2: LST-Äquivalenz beim Claim
Die zweite Restaking-spezifische Stolperfalle: Bei Mellow Finance und Kelp DAO bekommt man am Ende des Claim nicht zwangsläufig denselben Token zurück, den man eingezahlt hat.
- Wer rstETH bei Mellow auflöst, kann wstETH ausgezahlt bekommen — der Vault hat das zugrundeliegende Asset während der Laufzeit zwischen wirtschaftlich gleichwertigen Liquid-Staking-Token getauscht.
- Wer rsETH bei Kelp DAO ausbezahlt bekommt, kann beim Claim stETH erhalten statt direktem ETH.
Auf der Chain sieht das wieder aus wie ein Tausch: Token A geht rein, Token B kommt raus. DIY-Tools ohne Äquivalenz-Logik buchen das als steuerpflichtigen Swap, der Anschaffungswert wird zum Marktwert “frisch” gesetzt, und die Haltefrist startet auf wstETH am Claim-Tag bei Null.
Die richtige Auslegung folgt direkt aus dem Anrechtsschein-Modell: Solange der ausgezahlte Token wirtschaftlich gleichwertig ist (gleiche Asset-Klasse, deckungsgleicher Marktwert, gleicher Sekundärmarkt-Preis), gilt die Auszahlung als Rückgabe desselben Vermögensgegenstands. wstETH ist nur eine andere Verpackung desselben ETH-Anspruchs wie rstETH; stETH und rsETH stehen wirtschaftlich für dieselbe Sache. Der Wechsel der Verpackung beim Claim ist keine Veräußerung.
Eigenheit 3: Rebasing-Erträge während der Laufzeit
Während die Token im Restaking-Protokoll liegen, wachsen die Erträge — bei ether.fi rebasend direkt im eETH-Bestand, bei Mellow und Kelp DAO über steigende Wechselkurse oder Bestandszuwächse. Diese Zuwächse sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert in EUR am Tag des Zuflusses. Dieselbe Logik wie bei Lending-Zinsen — der Vermögensgegenstand wächst nicht durch Wertsteigerung, sondern durch laufende Belohnung für die Bereitstellung von Sicherheit.
Praktisch wird das meistens tagesweise aggregiert erfasst, weil die einzelnen Rebasing-Schritte zu klein für saubere Einzeleinträge sind. Wichtig: Die so erfassten Zuwächse bilden ein separates Anschaffungs-Lot mit Datum = Rebasing-Tag und Wert = Marktwert am Stichtag. Wer die Erträge später verkauft, hat dafür ein klares FIFO-Lot mit kurzer Haltefrist.
Worked Example: ether.fi durch den vollen Zyklus
Damit das alles greifbar wird, hier ein vollständig durchgerechnetes Beispiel durch einen ether.fi-Zyklus. Der Sachverhalt:
10.06.2024 Anschaffung: 5 ETH gekauft für insgesamt 15.000 EUR (3.000 EUR/ETH)
20.08.2024 Stake bei 5 ETH in ether.fi eingezahlt → 5 eETH erhalten
ether.fi: (Marktpreis am Stichtag: 3.100 EUR/ETH)
20.08.2024 Über die Bestand wächst rebasend auf 5,08 eETH
–15.03.2025 Laufzeit: (vereinfacht: 0,08 ETH Ertrag über 7 Monate,
tagesweise erfasst)
15.03.2025 Request Auszahlung beantragt — 5,08 eETH in Withdrawal-Queue
Withdrawal: (Marktpreis am Stichtag: 4.150 EUR/ETH)
02.04.2025 Claim 5,08 WETH ausgezahlt
Withdrawal: (Marktpreis am Stichtag: 4.200 EUR/ETH)
10.04.2025 Verkauf: 5,08 WETH gegen EUR verkauft für 21.500 EUR
Falsche Methode — Request und Claim als separate Veräußerungen
Ein Tool ohne Restaking-Logik bucht:
- 20.08.2024 Stake als Tausch: 5 ETH veräußert zum Marktwert 3.100 EUR/ETH = 15.500 EUR Erlös. Anschaffungskosten (FIFO) = 15.000 EUR. Haltedauer 2 Monate, 10 Tage — steuerpflichtig, Phantom-Gewinn 500 EUR § 23 EStG. 5 eETH werden als Neuanschaffung zu 15.500 EUR (3.100 EUR/Stück) gebucht.
- 15.03.2025 Request als Tausch: 5,08 eETH veräußert zum Marktwert 4.150 EUR/Stück = 21.082 EUR. Anschaffungskosten (FIFO, aus dem Stake-Lot) = 5,08 × 3.100 EUR = 15.748 EUR. Plus 0,08 eETH ohne klares Anschaffungs-Lot, die als Zinsen erfasst werden müssten (sehen die meisten Tools nicht). Haltedauer 6 Monate, 23 Tage — steuerpflichtig, Phantom-Gewinn 5.334 EUR § 23 EStG.
- 02.04.2025 Claim als Anschaffung: 5,08 WETH zu Marktwert 4.200 EUR = 21.336 EUR. Anschaffungsdatum 02.04.2025.
- 10.04.2025 Verkauf: 5,08 WETH veräußert für 21.500 EUR. Anschaffungskosten (FIFO, aus dem 02.04.2025-Lot) = 21.336 EUR. Haltedauer 8 Tage — steuerpflichtig, Gewinn 164 EUR § 23 EStG.
Bilanz nach falscher Methode:
| Position | Betrag | Paragraph |
|---|---|---|
| Phantom-Gewinn Stake | +500 EUR | § 23 EStG |
| Phantom-Gewinn Request | +5.334 EUR | § 23 EStG |
| Realer Verkaufsgewinn | +164 EUR | § 23 EStG |
| Rebasing-Erträge (falls erfasst) | — | § 22 Nr. 3 EStG |
| Summe steuerpflichtig | 5.998 EUR | § 23 EStG |
Die Haltefrist auf den 10.06.2024-ETH ist verloren. Selbst wenn der Nutzer weitere drei Monate gewartet hätte, wäre die Haltefrist auf den 02.04.2025-WETH-Lots neu gestartet.
Richtige Methode — Anrechtsschein plus Queue-Claim-Verklammerung
Mit korrekter Klassifikation:
- 20.08.2024 Stake: kein § 23-Ereignis. Anschaffungsdatum 10.06.2024 und Anschaffungswert 15.000 EUR bleiben erhalten — die 5 eETH übernehmen Datum und Wert.
- 20.08.2024–15.03.2025 Rebasing: 0,08 ETH Ertrag, tagesweise erfasst. Vereinfacht aggregiert zu einem Anschaffungs-Lot 0,08 ETH zum Durchschnittsmarktwert in der Erfassungsperiode. Ansatz: 0,08 × 3.600 EUR (Periodendurchschnitt) = 288 EUR § 22 Nr. 3 EStG. Diese 0,08 ETH haben Anschaffungsdatum gestaffelt über die Laufzeit, Anschaffungswert 288 EUR.
- 15.03.2025 Request + 02.04.2025 Claim: zusammen kein § 23-Ereignis. Verklammert als Rückgabe des hinterlegten Vermögensgegenstands. 5 WETH übernehmen Anschaffungsdatum 10.06.2024 und Anschaffungswert 15.000 EUR; die zusätzlichen 0,08 WETH übernehmen die gestaffelten Rebasing-Daten und den dort erfassten Anschaffungswert von 288 EUR.
- 10.04.2025 Verkauf: 5,08 WETH veräußert für 21.500 EUR. FIFO konsumiert
zunächst die 5 WETH aus 10.06.2024 (Anschaffungskosten 15.000 EUR) und
anschließend die 0,08 WETH aus der Rebasing-Periode (Anschaffungskosten
288 EUR).
- Haltedauer der 5 WETH: 10 Monate, 0 Tage — innerhalb der Haltefrist, also steuerpflichtig. Gewinn-Anteil: (5/5,08) × 21.500 − 15.000 = 21.161 − 15.000 = 6.161 EUR § 23 EStG.
- Haltedauer der 0,08 WETH: deutlich unter einem Jahr — steuerpflichtig. Gewinn-Anteil: (0,08/5,08) × 21.500 − 288 = 339 − 288 = 51 EUR § 23 EStG.
Bilanz nach richtiger Methode:
| Position | Betrag | Paragraph |
|---|---|---|
| Realer Verkaufsgewinn ETH-Lot | +6.161 EUR | § 23 EStG |
| Realer Verkaufsgewinn Rebasing-Lot | +51 EUR | § 23 EStG |
| Rebasing-Erträge | +288 EUR | § 22 Nr. 3 EStG |
| Summe steuerpflichtig | 6.500 EUR | gemischt |
Auf den ersten Blick sieht die richtige Methode höher aus als die falsche (6.500 statt 5.998 EUR) — der Vergleich täuscht aber. In der falschen Methode gehen die Rebasing-Erträge meistens unter (DIY-Tools erfassen sie nicht), und der Effekt der falschen Methode ist vor allem zeitlich: Phantom-Gewinne schon im Vorjahr 2024 (500 EUR Stake-Phantom), Phantom-Gewinn früh im 2025 (5.334 EUR Request-Phantom) — die Steuer wird in viel zu frühen Jahren fällig und auf zu hohen Beträgen festgesetzt.
Hätte der Nutzer die 5,08 WETH einen Monat länger gehalten (bis 11.06.2025), wäre der 6.161-EUR-Anteil sogar komplett steuerfrei gewesen — Haltefrist auf dem 10.06.2024-Lot dann erfüllt. Nach falscher Methode bleibt die Phantom-Steuer aus 2024/Anfang 2025 endgültig stehen, egal wie lange der Nutzer noch wartet. Das ist der wirkliche Schaden: nicht eine höhere Gesamtsteuer, sondern eine zeitlich falsch ausgelöste Steuer, die den korrekten Lauf der einjährigen Haltefrist (§ 23 EStG) unmöglich macht.
Karak — die einfache Ausnahme
Karak macht’s anders als die drei genannten Protokolle. Karak ist reine Verwahrung — der hinterlegte Token wird unverändert an DSS-Operatoren weitergereicht und in der ursprünglichen Form zurückgegeben. Es gibt keinen rebasenden Receipt-Token wie eETH, keine LST-Tausche beim Claim wie bei Mellow, kein internes Pooling über mehrere Asset-Klassen.
Steuerlich ist Karak damit der einfachste Fall:
01.09.2024 Anschaffung: 2 ETH gekauft für 7.200 EUR (3.600 EUR/ETH)
15.10.2024 Stake bei 2 ETH in Karak hinterlegt → Karak-Vault-Anteil
Karak: (kein Tausch, reine Verwahrung)
05.05.2025 Request: Auszahlung beantragt
12.05.2025 Claim: 2 ETH zurückerhalten (gleicher Token wie hinterlegt)
20.10.2025 Verkauf: 2 ETH für 9.000 EUR verkauft
Vollständig richtig erfasst:
- 15.10.2024 Stake: kein § 23-Ereignis, kein interner Tausch. Die Anschaffung 01.09.2024 / 7.200 EUR läuft unverändert weiter.
- 05.05.2025 + 12.05.2025 Queue-Claim: zusammen kein § 23-Ereignis. Die 2 ETH kommen mit denselben Anschaffungsdaten zurück.
- 20.10.2025 Verkauf: 2 ETH veräußert für 9.000 EUR. FIFO konsumiert das 01.09.2024-Lot (Anschaffungskosten 7.200 EUR). Haltedauer 1 Jahr, 1 Monat, 19 Tage — Haltefrist erfüllt, Gewinn steuerfrei.
Steuerpflichtiger Gewinn: 0 EUR. Etwaige Karak-Belohnungen während der Laufzeit (falls überhaupt zugeteilt) wären zusätzlich nach § 22 Nr. 3 EStG bei Beanspruchung zu erfassen, das ist aber bei Karak in der Praxis eher selten.
Der Vergleich macht den Punkt: Karak ist nicht steuerlich begünstigt — die Protokolle sind alle nach demselben Rechtsrahmen zu beurteilen. Karak ist nur operativ einfacher, weil die zugrundeliegende Mechanik keinen LST-Wrap und keine LST-Äquivalenz beim Claim erzwingt. Wer Restaking ohne Restaking-Logik in seinem Tool fahren muss, sollte bei Karak deutlich weniger Korrektur-Aufwand haben als bei ether.fi.
Belohnungstoken: ETHFI, KEP, EIGEN
Neben den Staking-Erträgen im Restaking-Token selbst schütten die Protokolle oft zusätzlich eigene Governance-Token aus — ETHFI bei ether.fi, KEP bei Kelp DAO, EIGEN über das EigenLayer-Punktesystem. Diese sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zum Marktwert in EUR am Tag der Beanspruchung (Claim). Wichtig dabei:
- Marktwert bei Beanspruchung, nicht bei späterem Verkauf — die Bewertung erfolgt zum Claim-Datum.
- Marktwert bei Claim wird zur Anschaffungskosten für eine spätere Veräußerung. Wer ETHFI für 1.000 EUR claimed und später für 1.500 EUR verkauft, hat 1.000 EUR § 22 Nr. 3 EStG am Claim-Tag und 500 EUR § 23 EStG am Verkaufstag (falls innerhalb der 1-Jahres-Frist).
- Reine Punkte-Programme (z.B. EigenLayer Points vor Token-Launch) sind steuerlich nicht im Punkte-Bestand zu erfassen — Punkte sind nicht veräußerbar und haben keinen Marktwert. Erst die Konvertierung in tatsächliche EIGEN-Token am Distribution-Tag löst den § 22 Nr. 3-Zufluss aus.
Was richtig erfasste Restaking-Reports auszeichnet
Wer einen Steuerreport vor sich hat, der Restaking-Vorgänge enthält, kann mit ein paar Plausibilitätsprüfungen schnell beurteilen, ob die Klassifikation tragfähig ist:
- Stake-Vorgang ohne § 23-Eintrag — die Einzahlung in ether.fi, Mellow, Kelp DAO oder Karak darf keinen Gewinn-/Verlust-Eintrag produzieren.
- Withdrawal-Anforderung und Auszahlung verklammert — der Report sollte die beiden Bordsteinkanten zusammen behandeln und keine separate Veräußerung zum Anforderungs-Tag ausweisen.
- LST-Äquivalenz dokumentiert — wenn die Auszahlung in einem anderen Token erfolgt als die Einzahlung (rstETH→wstETH, rsETH→stETH), sollte der Report explizit als Rückgabe desselben Vermögensgegenstands ausweisen, nicht als Tausch.
- Rebasing-Erträge erfasst — ein eETH-Bestand, der über Monate liegt, muss in periodischen Anschaffungs-Lots wachsen, jeder Zuwachs ein § 22 Nr. 3-Posten.
- Belohnungstoken am Claim-Tag bewertet — ETHFI/KEP/EIGEN-Drops als sonstige Einkünfte zum Marktwert am Claim, nicht erst beim Verkauf.
Fehlt einer dieser Punkte, ist nachzubessern. In der Lending-Welt ist die Lage seit etwa 2023 weitgehend stabil — die Standard-Tools haben Anrechtsschein-Logik nachgerüstet. Restaking ist jünger und in der Standard-Software noch deutlich unterversorgt. Wer in 2024 oder 2025 substantielle Restaking-Aktivität hatte, sollte den Report einmal explizit gegen diese fünf Punkte durchsehen — und sich nicht auf die Default-Buchung verlassen.
Zusammenfassung
Restaking ist steuerlich kein neuer Rechtsraum — die Anrechtsschein-Auslegung aus dem Lending-Bereich trägt direkt durch. Was Restaking einzigartig macht, sind drei Stellen, an denen die Standard-Lending-Logik erweitert werden muss:
- Queue-Claim als ein Vorgang verklammern statt zwei separate Veräußerungen zu buchen
- LST-Äquivalenz akzeptieren, wenn die Auszahlung in einem wirtschaftlich gleichwertigen Token erfolgt
- Rebasing-Erträge während der Laufzeit als § 22 Nr. 3-Zuflüsse erfassen und separate Anschaffungs-Lots bilden
Karak ist der Sonderfall ohne diese drei Spezialitäten — reine Verwahrung, keine internen Umwandlungen, gleicher Token rein wie raus. Wer die Anrechtsschein-Auslegung aus dem Lending-Bereich schon kennt, hat 80 % der Restaking-Logik schon im Kopf — die restlichen 20 % sind die drei Eigenheiten oben. Wer zusätzlich die Bridge-Verbringungslogik verstanden hat, sieht das Muster sofort: Verbringung statt Veräußerung, Anrechtsschein statt Tausch — dieselbe Denkart, andere Mechanik.
Weiterführend zur Tax-Type-Behandlung: Staking-Steuerregelung — Grundlagen, Freigrenzen und BMF-Position zur 1-Jahres-Frist.
Quellen
- § 22 Nr. 3 EStG — Sonstige Einkünfte (Restaking-Belohnungen, Rebasing-Erträge, ETHFI/KEP/EIGEN-Drops)
- § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte (Verkauf der zurückerhaltenen Token, FIFO, Haltefrist)
- § 39 AO — Wirtschaftliches Eigentum (Anrechtsschein-Auslegung)
- BMF-Schreiben vom 10.05.2022 — Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token (insbesondere zu Staking, sonstigen Einkünften und Haltefrist)
- AEAO zu § 39 — Anwendungserlass zur Abgabenordnung
- Protokoll-Detailseiten: ether.fi, Mellow Finance, Kelp DAO, Karak, Lido
Häufig gestellte Fragen
Setzt Restaking die Haltefrist zurück? +
Warum sind Anforderung und Auszahlung zusammen ein Vorgang? +
Was, wenn ich rstETH einzahle und wstETH ausgezahlt bekomme? +
Wie werden ETHFI-, KEP- und EIGEN-Token versteuert? +
Worin unterscheidet sich Karak vom Rest? +
Sind die täglichen Rebasing-Zuwächse von eETH versteuern? +
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